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Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung im Gottesdienst

Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung im Gottesdienst

Ab sofort (25. Januar 2021) besteht bei Gottesdiensten die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung.

Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Wegen der möglicherweise besonders ansteckenden Virusmutationen soll mit einer erhöhten Anforderung an den Atemschutz in den genannten Bereichen dem verbesserten Eigenschutz Rechnung getragen werden.

Medizinische Masken (sogenannte „OP-Masken“) oder sogar virenfilternde Masken der Standards FFP2, des chinesischen Standards KN95, des nordamerikanischen Standards N95 oder CPA-Masken (Corona SARS-CoV-2 Pandemie-Atemschutzmasken) besitzen bei korrekter Verwendung eine höhere Schutzwirkung im Sinne des Eigenschutzes als Alltagsmasken, die keiner Normierung unterliegen.

Kinder von sechs bis einschließlich 14 Jahren haben eine nicht-medizinische Alltagsmaske zu tragen, weil die Passform von FFP2-Masken beziehungsweise Masken mit vergleichbarem Standard nicht auf die Gesichtsform und Kopfgröße von Kindern ausgerichtet ist.

Bestehen bleibt die Pflicht, sich beim Besuch unserer Gottesdienste mit vollem Namen und mindestens einer Telefonnummer zu registrieren. Dies geschieht mit dem Ausfüllen des Formulars, das auf den ausgewiesenen Sitzplätzen in unserer Kirche für sie – nebst Stift – bereit liegt.